Möblierte Wohnung/Haus in Düsseldorf/Rhein-Ruhr
Mit Immobilien Richter zu Ihrer möblierten Immobilie
Wir helfen Ihnen beim Wohnen auf Zeit! Berufliche und private Flexibilität durch Zeitwohnen
Wohnen auf Zeit ist die befristete Vermietung von Wohnungen an Personen, die das Mietobjekt nicht dauerhaft benötigen. Das sind beispielsweise Arbeitnehmer, Berufspendler, Studenten und Personen, die aus privaten Gründen schnell eine Unterkunft brauchen, für die aber eine Hotelbuchung nicht infrage kommt. Die Wohnung ist komplett möbliert und mit Wäsche und Hausrat ausgestattet, so dass Sie als Mieter sofort einziehen können. In Großstädten heißen die möblierten Zimmer oft auch Business Apartments.
Die Wohnungseinrichtungen sind je nach Mietpreis einfach bis sehr hochwertig. Die Grundausstattung ist standardmäßig vorhanden. Wenn Sie bereit sind, mehr in Ihr Zeitwohnen zu investieren, genießen Sie höheren Komfort. Manche Vermieter erlauben Ihnen sogar das Mitbringen einiger Lieblingsmöbel. Die modern und komfortabel eingerichteten Ein- oder Zweizimmerwohnungen haben ein TV- und Radiogerät. Als Mieter finden Sie Bettwäsche, Handtücher und Hausrat vor. Hübsche Dekorationsobjekte machen die Räume noch wohnlicher. Vom Ausstattungsumfang her ähneln die befristet genutzten Apartments einer Ferienwohnung. Im Normalfall ist ein WLAN-Anschluss vorhanden.
Die Kosten für Wasser, Strom, Heizung, TV- und Internetnutzung sind normalerweise im Mietpreis enthalten. Für die Möblierung wird ein Zuschlag von meist 2 % des Zeitwerts der Möbel berechnet.
Das im Mietvertrag festgehaltene Mietverhältnis basiert auf § 575 BGB und endet durch Zeitlauf (Auszugsdatum) oder in speziellen Fällen durch eine fristlose Kündigung. Ordentliche Kündigungen sind während der Mietdauer weder auf Vermieter- noch auf Mieter-Seite möglich. Als Mieter haben Sie keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung.
Das befristete Wohnen bedarf laut § 126 BGB eines schriftlichen Vertrages. Der Zeit-Mietvertrag muss konkrete, seitens des Vermieters vorliegende Gründe für die genannte Befristung enthalten.
Das sind nach § 575 Abs. 1 Nr. 1-3 die eigene Nutzung (Eigenbedarf), dringend erforderliche Baumaßnahmen (Abriss, umfassende Sanierung) oder ein betrieblicher Bedarf (Werkswohnungen).
Gibt der Vermieter im Mietvertrag keinen dieser gesetzlich erlaubten Befristungsgründe an oder ist ein solcher gar nicht erst im Vertrag enthalten, gilt der Vertrag über das Wohnen auf Zeit als unbefristete Miete.